Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 12

§ 12 – Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder normal normal b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung normal normal normal arabic normal erwirbt; normal normal vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; normal normal von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, normal normal b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, normal normal c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle, normal normal d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen normal normal normal arabic normal den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; normal normal von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder normal normal b) nach dem Abhandenkommen normal normal normal arabic normal wieder erwirbt; normal normal auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; normal normal auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt. normal normal normal arabic (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; normal normal unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; normal normal auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt. normal normal normal arabic (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; normal normal diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; normal normal eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt; normal normal eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt; normal normal eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist; normal normal in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können. normal normal normal arabic (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, normal normal b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, normal normal normal arabic normal normal durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen, normal normal mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, normal normal a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben, normal normal normal arabic normal normal mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, normal normal mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. normal normal normal arabic (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen ist nicht erforderlich, wenn man die Waffe vorübergehend von einem Berechtigten erhält oder für bestimmte Zwecke wie sichere Verwahrung oder Beförderung erwirbt.
  • Munition kann ebenfalls ohne Erlaubnis erworben werden, wenn dies unter den gleichen Bedingungen wie bei Waffen geschieht.
  • Das Führen von Waffen ist ohne Erlaubnis erlaubt, wenn dies mit Zustimmung des Eigentümers in dessen Räumlichkeiten oder zu bestimmten Zwecken geschieht, solange die Waffe nicht schussbereit ist.
  • Schießen auf Schießstätten ist ohne spezielle Erlaubnis erlaubt; außerhalb dieser sind nur bestimmte Waffen und Bedingungen zulässig.
  • Die Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Erlaubnispflichten genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist.